2. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den in Ziffer 3 des Strafmandats des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003 enthaltenen Kostenspruch, wonach die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von Fr. 245.-- dem Kanton auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestandes eingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art.