Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden. (Art. 142 StPO). Da die vorliegende Berufung frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.