Dies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss mit Bezug auf solche Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zufolge des Sachzusammenhanges zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer Kreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 366).