1. Gegen ein Strafmandat ist grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben (Art. 174 StPO). Soll indes lediglich der in einem Strafmandat enthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis das Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen (vgl. PKG 1993 Nr. 29, 1991 Nr. 36).