Als Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestandes eingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Untersuchungshandlungen seien somit gleichermassen für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig gewesen. Ausserdem stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung.