F. Gegen den Kostenspruch des Strafmandats vom 21. März 2003 erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 31. März 2003 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Anträgen: „1. Die Ziffer 3 des Erkenntnisses des Strafmandates sei aufzuheben. 2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von Fr. 245.00 seien dem Verurteilten aufzuerlegen. 3. Gesetzliche Kostenfolge.“