In der Folge erliess der Untersuchungsrichter am 25. November 2002, folgende, die Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 18. November 2002 ersetzende, Einstellungs- und Abtretungsverfügung: „1. Die Strafuntersuchung gegen A. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln etc. wird hieramts eingestellt. Bezüglich einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln etc. wird sie hingegen dem Kreispräsident Fünf Dörfer zur weiteren Verfolgung und Beurteilung abgetreten. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 245.-- bleiben bei der Prozedur; über deren Tragung befindet der Kreispräsident.