Aufgrund seiner präzisierten Aussage gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, der Nachweis, dass A. auf dem fraglichen Streckenabschnitt den Abstand zum vorausfahrenden Autoporter über längere Zeit unter den Richtwert für die Grenze zu einer objektiv groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG fallen gelassen habe, könne nicht rechtsgenüglich erbracht werden. In der Folge erliess der Untersuchungsrichter am 25. November 2002, folgende, die Einstellungs- und Abtretungsverfügung vom 18. November 2002 ersetzende, Einstellungs- und Abtretungsverfügung: