D. Mit Eingabe vom 18. Juni 2002 liess A. fristgerecht Einsprache erheben, woraufhin das Kreisamt Fünf Dörfer die Akten gestützt auf Art. 175 Abs. 2 StPO der Staatsanwaltschaft Graubünden überwies. Diese ergänzte die Untersuchung dahingehend, als eine weitere Einvernahme von A. sowie ein Konfront mit den Polizeibeamten durchgeführt wurde. Aufgrund seiner präzisierten Aussage gelangte die Staatsanwaltschaft zum Schluss, der Nachweis, dass A. auf dem fraglichen Streckenabschnitt den Abstand zum vorausfahrenden Autoporter über längere Zeit unter den Richtwert für die Grenze zu einer objektiv groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff.