Gemäss Beobachtungen der Kantonspolizei Graubünden hielt er zu diesem vorausfahrenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand ein. Die anschliessende polizeiliche Kontrolle der Tachoscheibe ergab zudem, dass A. die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Sattelmotorfahrzeuge von 80 km/h an diesem Tag mehrfach überschritten hatte und das Entnahmedatum auf der Tachoscheibe vor Arbeitsende eingetragen wurde.