A. Am 19. April 2002 um ca. 11.00 Uhr fuhr A. als Lenker eines Sattelschleppers mit dem Kontrollschild Kennzeichen X. auf der Autobahn A13 von B. in Richtung C.. Vor ihm fuhren zwei mit Personenwagen beladene Anhängerzüge. Auf der Höhe des Rastplatzes D. überholte A. den ersten Anhängerzug, bog wieder auf die rechte Fahrbahnhälfte ein und fuhr unmittelbar hinter dem zweiten Anhängerzug weiter. Gemäss Beobachtungen der Kantonspolizei Graubünden hielt er zu diesem vorausfahrenden Fahrzeug einen ungenügenden Abstand ein.