{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-13_2003-04-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976103927911e36db555cc52f727bc69feff5834065581eb883c53c172bc60659f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976103927911e36db555cc52f727bc69feff5834065581eb883c53c172bc60659f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_13", "Checksum": "34fbf04a8a5120a63b2e8f7bf0974ca3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.04.2003 SB 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Davon kann nach dem Wortlaut von Art. 156 Abs.\n1 StPO abgewichen werden und es können dem Angeschuldigten bei Ablehnung\noder Einstellung der Untersuchung die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn dieser durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zu Art. 6 Ziff. 2 EMRK wird nun diese Bestimmung in\nkonstanter Praxis (vgl. PKG 1995 Nr. 30) restriktiv ausgelegt. Einem Angeschuldigten dürfen bei Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn\ner durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, wenn\ner mithin in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine sich aus der ganzen\nschweizerischen Rechtsordnung ergebende Verhaltensnorm klar verstossen hat.\nBei der Kostenpflicht des aus dem Verfahren entlassenen Angeschuldigten handelt\nes sich somit nicht um die Haftung für ein strafrechtlich relevantes Verschulden,\nsondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Verfahrens verursacht wurde. Dieses fehlerhafte Verhalten ist dann gegeben, wenn es von dem\nunter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsverhalten abweicht (vgl. BGE 119 Ia 332 ff.; Padrutt, a.a.O., S. 395 f.).\n\nb) Im vorliegenden Fall auslösend für die Einleitung eines Strafverfahrens war der Umstand, dass A. mit seinem Sattelschlepper mit überhöhter Geschwindigkeit und zu geringem Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug unterwegs\nwar. Durch seine Fahrweise hat er - abgesehen davon, dass er gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung verstiess - nicht nur sich selbst, sondern auch weitere Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch wenn es zu keinem Unfall kam, musste A. damit\nrechnen, dass von der Polizei Ermittlungen und Einvernahmen vorgenommen werden, zumal er mit seinem Verhalten wichtige Verkehrsvorschriften in objektiv schwerer Weise verletzte. Gerade die Missachtung von Abstandsvorschriften führt immer\nwieder zu schweren Verkehrsunfällen mit Verletzungs- oder gar Todesfolgen. Infolge ihrer grösseren Masse weisen Liefer- oder Lastwagen zudem einen längeren\nBremsweg auf, weshalb die Unterschreitung des Sicherheitsabstandes bei gleichzeitig hoher Geschwindigkeit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft. Unter diesen Umständen erschien die Einleitung einer\n7\n\nUntersuchung wegen eines Vergehens nach Art. 90 Ziff. 2 SVG durchaus als angebracht und erforderlich.\n\n3. Die Kostenbelastung darf nicht weitergehen, als der Kausalzusammenhang zwischen dem vorgeworfenen, fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen reicht.\n\nDie Einstellung der Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und die durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1\nSVG beruhte auf demselben einheitlichen Sachverhaltskomplex. Die Ermittlungshandlungen der Polizei sowie die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters während des Strafverfahrens wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln\nwaren damit auch für die Durchführung des Strafmandatsverfahrens bezüglich einer\neinfachen Verletzung von Verkehrsregeln notwendig. Mithin stehen sämtliche von\nder Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kosten in direktem Zusammenhang mit\nder erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Die Kostenbelastung geht somit nicht weiter, als der Kausalzusammenhang zwischen dem fehlerhaften Verhalten und den kostenverursachenden behördlichen Handlungen\nreichte; es rechtfertigt sich daher, die Kosten A. als Verurteiltem aufzuerlegen.\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich insofern nicht von jenen Fällen, in\nwelchen das Gericht bei einer abweichenden rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Tatbestand zugrunde legt, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestandes den entsprechenden Grundtatbestand. Diesfalls erfolgt aber kein Freispruch bzw. Teilfreispruch und sind dem Verurteilten in Anwendung von Art. 158 StPO sämtliche Kosten des Verfahrens - ausser\nsie stünden in keinem Zusammenhang mit den beurteilten Straftaten - aufzuerlegen\n(vgl. ZR [2000] Nr. 6).\n\nSomit ist die vorliegende Berufung gutzuheissen und Ziffer 3 des angefochtenen Strafmandats aufzuheben, da feststeht, dass sich A. durch sein Verhalten die\nEinleitung einer Strafuntersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln\nselbst zuzuschreiben hat und ein Kausalzusammenhang zwischen den von der\nStaatsanwaltschaft Graubünden geltend gemachten Kosten und der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln besteht.\n\n4. Vorliegend hat A. in seiner Vernehmlassung vom 9. April 2003 die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden anerkannt. Ausserdem ergeben sich\n8\n\nkeine Hinweise darauf, dass er durch ein ihm zuzuschreibendes Verhalten die\nDurchführung eines Berufungsverfahrens veranlasst hat. Es rechtfertigt sich daher,\ndie Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 800.-- auf die Staatskasse\nzu nehmen ( Art. 160 StPO).\n9\n\nDemnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :\n\n"}