{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-04-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2003-13_2003-04-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2003_13_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976103927911e36db555cc52f727bc69feff5834065581eb883c53c172bc60659f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976103927911e36db555cc52f727bc69feff5834065581eb883c53c172bc60659f9edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2003_13", "Checksum": "34fbf04a8a5120a63b2e8f7bf0974ca3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2003 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 30.04.2003 SB 2003 13"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 30.04.2003 SB 2003 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Die Untersuchungskosten von Fr. 245.00 der Staatsanwaltschaft\nfallen zulasten des Kantons.\n4. Der Verurteilte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend\naus:\n4\n\n- Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandsaufnahme Fr. 0.00\n- Gebühren Fr. 150.00\n- Kompetenzentscheid Fr. 0.00\n- Busse Fr. 280.00\n- abzüglich geleistetes Depositum ./. Fr. 0.00\nTotal Fr. 430.00\n\nInnert 30 Tagen an das unterzeichnete Kreisamt.\n(Rechtsmittelbelehrung und Mitteilung).“\n\nF. Gegen den Kostenspruch des Strafmandats vom 21. März 2003 erhob\ndie Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eingabe vom 31. März 2003 Berufung an\nden Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit den folgenden Anträgen:\n„1. Die Ziffer 3 des Erkenntnisses des Strafmandates sei aufzuheben.\n2. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft im Betrage von\nFr. 245.00 seien dem Verurteilten aufzuerlegen.\n3. Gesetzliche Kostenfolge.“\n\nAls Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestandes eingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die Übertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Untersuchungshandlungen seien somit gleichermassen für die Beurteilung des Übertretungstatbestandes notwendig gewesen.\nAusserdem stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit der erfolgten\nVerurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung.\n\nG. Der Kreispräsident Fünf Dörfer verzichtete mit Schreiben vom 2. April\n2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schreiben 9. April 2003 anerkannte A. die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden, da er finanziell nicht in\nder Lage sei, weitere Rechtsstreitigkeiten zu führen.\n\nAuf die weitere Begründung in der Rechtsschrift und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n5\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen ein Strafmandat ist grundsätzlich der Rechtsbehelf der Einsprache gegeben (Art. 174 StPO). Soll indes lediglich der in einem Strafmandat\nenthaltene Kostenspruch angefochten werden, ist dagegen nach gefestigter Praxis\ndas Rechtsmittel der Berufung zu ergreifen (vgl. PKG 1993 Nr. 29, 1991 Nr. 36).\nDies gilt auch dann, wenn der im Strafmandat enthaltene Kostenspruch bloss mit\nBezug auf solche Kosten angefochten wird, welche auf eine von der Staatsanwaltschaft in einzelnen Punkten eingestellte Untersuchung entfallen und deren Überwälzung die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung zufolge des Sachzusammenhanges zwischen dem eingestellten und dem zu beurteilenden Teil einer\nKreisinstanz überlassen hat (vgl. PKG 1993 Nr. 29; Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 366).\n\nZur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten ist jeder unmittelbar\nBetroffene berechtigt (Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen\nseit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie\nist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten\nwerden. (Art. 142 StPO). Da die vorliegende Berufung frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.\n\n2. Die vorliegende Berufung richtet sich gegen den in Ziffer 3 des Strafmandats des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 21. März 2003 enthaltenen Kostenspruch, wonach die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft in der Höhe von\nFr. 245.-- dem Kanton auferlegt werden. Die Staatsanwaltschaft macht geltend,\ndass die Untersuchung nicht hinsichtlich eines Teils des untersuchten Tatbestandes\neingestellt worden sei, sondern nur wegen der rechtlichen Subsumierung unter die\nÜbertretungsstrafnorm von Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die Einstellung der Untersuchung\nwegen grober Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG und\ndie durch das Strafmandat erfolgte Verurteilung wegen einfacher Verletzung von\nVerkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG würden auf demselben einheitlichen\nSachverhaltskomplex beruhen. Somit seien sowohl die von der Polizei getätigten\nErmittlungen als auch die Untersuchungshandlungen des Untersuchungsrichters\nwährend laufendem Strafverfahren wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln\ngleichermassen für die Einstellung jenes Verfahrens wie auch für die Durchführung\ndes Strafmandatsverfahrens wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln notwendig gewesen. Mithin stünden sämtliche Kosten in direktem Zusammenhang mit\n6\n\nder erfolgten Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und seien folglich dem Verurteilten aufzuerlegen.\n\n"}