b) Bezüglich der Parteikosten im Zivilpunkt ist festzuhalten, dass in Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung der Parteikosten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind (Domenig, a.a.O., S. 128, sowie PKG 1990 Nr. 38). Danach wird auch im Berufungsverfahren der Unterliegende verpflichtet, dem Obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist der Berufungskläger in der Zivilforderung im Berufungsverfahren vollständig unterlegen, weshalb er zu verpflichten ist, I. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 27