17. a) Nachdem die Berufung in den Punkten der Strafzumessung und der Kostenauferlegung teilweise gutgeheissen wurde, sind die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- zu drei Vierteln zu Lasten von A. X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 StPO). Die Kosten der Ergänzung der Strafuntersuchung von Fr. 1'150.-- sind dem Berufungskläger aufzuerlegen, weil die Ergänzung mit Bezug auf die teilweise Gutheissung der Berufung ohne Einfluss geblieben ist. 26