weisverfahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewichen werden. Nachdem I. mit seiner Adhäsionsklage nur im Rahmen von Fr. 16'861.10 anstelle der eingeklagten Fr. 99'600.-- durchgedrungen ist, sind die auf das Adhäsionsverfahren zurückzuführenden Kosten von Fr. 1'400.- - zu einem Fünftel dem Berufungskläger und zu vier Fünfteln I. aufzuerlegen. Die auf das Strafverfahren entfallenden Kosten der Vorinstanz von Fr. 2'800.-- gehen demgegenüber zu Lasten von A. X..