So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14). Bei Forderungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist, nicht erheblich überklagt wird und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausgewiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Be-