bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Rechtsprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungsverfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14).