für das Strafverfahren aufgewendeten Kostenanteil auf Fr. 2'800.-- und jenen für die Behandlung der Adhäsionsklage auf Fr. 1'400.-- festzusetzen. Es rechtfertigt sich sodann auch, die auf die Adhäsionsklage zurückzuführenden Gerichtskosten entsprechend Art. 122 Abs. 1 ZPO den beiden Parteien entsprechend ihrem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen. Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen.