Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, hat er des Weiteren mit seiner Klage auch bei der ersten Instanz einen erheblichen Aufwand verursacht. Es kann angesichts der Ausführungen der Vorinstanz auf den Seiten 19 bis 32 des angefochtenen Urteils nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbehandlung der Adhäsionsklage im vorliegenden Strafverfahren nur unbedeutende Kosten mit sich gebracht hat. Vielmehr ist ein erheblicher Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch I. zurückzuführen.