Diese Praxis wird damit begründet, dass die Behandlung einer Adhäsionsklage in aller Regel nur unbedeutende Kosten verursacht. Davon kann und soll jedoch dann abgewichen werden, wenn der Adhäsionskläger wesentlich mehr geltend macht als er zugesprochen erhält und die Behandlung der Adhäsionsklage einen Aufwand erfordert, welcher über das sonst in Strafprozessen übliche Mass hinausgeht. Vorliegend verhält es sich derart, dass der Geschädigte mit seiner Adhäsionsklage weit überklagt hat. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, hat er des Weiteren mit seiner Klage auch bei der ersten Instanz einen erheblichen Aufwand verursacht.