b) Schliesslich rechtfertigt sich mit Blick auf den Ausgang der Adhäsionsklage auch die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten des Gerichtsverfahrens von Fr. 4'200.-- auf den Berufungskläger nicht. Zwar trifft es zu, dass die Kosten einer Adhäsionsklage in der Regel nicht dem Geschädigten überbunden werden können (Domenig, a.a.O., S. 126). Diese Praxis wird damit begründet, dass die Behandlung einer Adhäsionsklage in aller Regel nur unbedeutende Kosten verursacht.