16. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens drängt sich eine neue Aufteilung der vorinstanzlichen Kosten auf. Einerseits sind die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'800.-- im Umfang von Fr. 1'500.-- dem Berufungskläger und im Umfang von Fr. 300.-- dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass die Kosten der Untersuchung, welche im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Drohung gegen den Berufungskläger entstanden sind, ihm nicht aufgebürdet werden können. Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt eingestellt, wobei die Kosten bei der Prozedur belassen wurden.