d) Auch wenn eine Reduktion des Schadenersatzanspruches nicht auszusprechen ist, hat die Vorinstanz im Ergebnis den Berufungskläger zu Recht 24 zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'861.10 verurteilt. Nachdem I. das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, braucht nicht überprüft zu werden, ob die Kosten der Neuanpflanzung den in der Offerte der N. festgehaltenen Betrag von Fr. 16'861.10 übersteigen. Ebensowenig ist abzuklären, ob die Vorinstanz mit der eigenen Ermittlung des Schadens zu Lasten des Berufungsklägers in die Verhandlungsmaxime eingegriffen hat. Damit ist die Berufung im Adhäsionspunkt abzuweisen.