Indem der Geschädigte mit Schreiben vom 25. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die zweite Birke bis auf weiteres stehen zu lassen, hat er dem Berufungskläger in hinreichender Art Klarheit über die fehlende Zustimmung verschafft. Der Berufungskläger konnte damit die Fortsetzung seiner Gartenarbeit nicht so verstehen, dass er die Kompetenz über das Fällen der Bäume inne hatte. Folglich kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, er habe einen Umstand geschaffen, welcher im Sinne von Art. 44 OR auf die Entstehung des Schadens hingewirkt habe.