c) Vorliegend besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein Anlass für eine Reduktion des Schadenersatzanspruches. Es kann dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Gartenarbeit des Berufungsklägers während Jahren gutgeheissen hat. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass die Fällung von Bäumen mehrfach zu Diskussionen Anlass gegeben hatte. Indem der Geschädigte mit Schreiben vom 25. Januar 2000 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die zweite Birke bis auf weiteres stehen zu lassen, hat er dem Berufungskläger in hinreichender Art Klarheit über die fehlende Zustimmung verschafft.