b) Grundsätzlich gilt die Regel des vollen Ersatzes des Schadens (Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 43 zu Art. 41 OR), wobei der Richter die Pflicht hat, die Umstände zu würdigen. Art. 44 Abs. 1 OR berechtigt den Richter, die Ersatzpflicht zu ermässigen, wenn der Geschädigte in die schädigende Handlung einwilligt, oder Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.