15. a) Was die Höhe des Schadenersatzes betrifft, so genügt grundsätzlich jedes Verschulden für die volle Haftbarkeit des Schädigers. Die Vorinstanz hat eine Schadenersatzbemessung im Sinne von Art. 43 f. OR gemacht und ausgehend von einem Schaden von Fr. 33'475.-- infolge eines Selbstverschuldens im Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR den Schaden auf Fr. 16'861.10 reduziert.