den Bäumen zu befreien. Gleichzeitig ist nach den Beweisen davon auszugehen, dass der Berufungskläger den Eigentümer nicht über die Zerstörung der Bäume informiert hat und trotz Kenntnis des Schreibens vom 25. Januar 2000 mit dem ausdrücklichen Hinweis, die Birke stehen zu lassen, ohne jede Rücksprache mit I. vorgegangen ist. Anhaltspunkte für einen entschuldbaren Sachverhaltsirrtum bestehen unter diesen Umständen nicht. d) Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR für die Zusprechung eines Schadenersatzes im Umfang von Fr. 16'861.10 an den Eigentümer I. grundsätzlich erfüllt.