c) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Berufungskläger den Schaden absichtlich herbeigeführt. Er hat die Fällung der Bäume im März 2001 sowie im September 2001 ausgeführt beziehungsweise durch Dritte durchführen lassen. Damit hat er klarerweise bezweckt, das Grundstück auszulichten und von 23