b) Im Bereich des Vorsatzes werden verschiedene Formen unterschieden. Die böswillige Absicht bezweckt den rechtswidrigen Erfolg. Die Bewirkung des Schadens ist Beweggrund des Handelns. Beim einfachen Vorsatz ist die schädigende Handlung nicht Zweck, sondern Mittel zum Zweck. Schliesslich ist beim Eventualvorsatz der Eintritt des Schadens ungewiss, wird jedoch bewusst in Kauf genommen.