14. a) Es fragt sich, ob dem Berufungskläger ein Verschulden angelastet werden kann. Das Gesetz unterscheidet hiezu nur die Formen der Absicht und der Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Verschuldensbegriff ist dabei - mit Ausnahme der Urteilsfähigkeit - objektiviert, um den Ausgleich entgegenstehender Interessen von Schädiger und Geschädigtem Rechnung zu tragen (Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 190 zu Art. 41 OR). Die Objektivierung des Verschuldens verunmöglicht es dem Täter, sich durch persönliche Entschuldigungen wie Krankheit, Besorgnis, Stress und dergleichen zu befreien.