Dies konnte vom Berufungskläger nicht anders verstanden werden, als dass I. ihm die Einwilligung nicht erteilen wollte. Es besteht kein Platz für die Annahme, I. habe im Jahre 2001 gleichwohl eine zumindest stillschweigende Ermächtigung zum Fällen der Bäume gegeben. Daran kann auch nichts ändern, dass der Berufungskläger seine bereits früher in Angriff genommene Gartengestaltung auch nach dem Schreiben vom 25. Januar 2000 weitergeführt haben sollte. Damit muss aber von der Widerrechtlichkeit der Schädigung ausgegangen werden.