der Berufungskläger nie ausdrücklich oder stillschweigend eine Einwilligung zum Fällen der Bäume erhalten hat. Wie den Korrespondenzen zwischen den Parteien zu entnehmen ist, bildete die Nichtfällung der Bäume gar Gegenstand der Beanstandung durch den Mieter. Der Berufungskläger hat um Bescheid betreffend die Fällung anderer Bäume gebeten. Der Eigentümer I. hat daraufhin dem Berufungskläger am 25. Januar 2000 schriftlich bekannt gegeben, dass er die zweite Birke bis auf weiteres stehen lassen wolle. Dies konnte vom Berufungskläger nicht anders verstanden werden, als dass I. ihm die Einwilligung nicht erteilen wollte.