b) Die Zusprechung eines Schadenersatzes nach Art. 41 Abs. 1 OR erfordert ebenfalls das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung. Vorliegend wurde mit dem Fällen der Bäume das Eigentumsrecht von I. verletzt, weshalb grundsätzlich von einer widerrechtlichen Handlung auszugehen ist. Auch bezüglich des zivilrechtlichen Anspruches stellt sich indessen die Frage nach einer rechtswirksamen Einwilligung des Geschädigten in die Handlungen des Täters (vgl. Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 63 zu Art. 41 OR).