Die durch den Adhäsionskläger eingereichten Abrechnungen über die Kosten, welche mit der Beseitigung und Entsorgung der Bäume entstanden sind, bestätigen diese Offerte. Es kann aufgrund dieser Beweise davon ausgegangen werden, dass I. ein Schaden von mindestens der I. zugesprochenen Fr. 16'861.10 entstanden ist. Abklärungen der Vorinstanz haben einen noch weit höheren Schaden ergeben. 13. a) Dass das Handeln des Berufungsklägers mit der Fällung bzw. der Veranlassung der Fällung durch Dritte adäquat kausel den Schaden verursacht hat, wurde nicht bestritten und kann auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.