Baumgutachten der N. vom 14. März 2002 ist zu entnehmen, dass auf dem Grundstück von I. ein Kirschbaum, eine Birke, ein Feldahorn, eine Föhre sowie ein weiterer Baum, mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Ahorn, gefällt wurde. Entsprechende Fotoaufnahmen liegen ebenfalls im Recht. Der Schaden der Beseitigung der bestehenden Bepflanzung liegt folglich in den Kosten der Neuanpflanzung der Bäume.