b) Mit der Fällung von fünf Bäumen ist I. ein Schaden entstanden. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Nachbarn die Beseitigung der Bäume begrüsst haben. Ob im Weiteren die Gartenanlage durch den Berufungskläger während seiner Mietdauer gepflegt worden ist, ist ebenfalls nicht von Belang. Dem 21