Massgebend ist vielmehr, welches Interesse der Eigentümer an der Wiederherstellung des früheren Zustandes hat (BGE 129 III 332 ff.). Lehre und Rechtsprechung gehen daher davon aus, dass sich die Schadensbestimmung im Falle der Zerstörung oder Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der Neuanpflanzung orientieren soll (BGE 129 III 334, 127 III 73). Bei solchen Sachverhalten steht der Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution bzw. deren Surrogat in Form des Ersatzes der Wiederherstellungskosten im Vordergrund. Wird Geldersatz verlangt, tritt dieser an die Stelle des Naturalersatzes (BGE 129 III 334).