nes Grundstückes zur Folge haben. Dies entbindet den Schädiger jedoch nicht von einer Ersatzpflicht. Hat der Eigentümer nämlich ein sachliches Interesse an der Unversehrtheit der zerstörten oder beschädigten Bäume, darf das Vorliegen eines Vermögensschadens nicht mit der Begründung verneint werden, die Zerstörung der Bäume habe den Verkehrswert des Grundstücks nicht vermindert. Massgebend ist vielmehr, welches Interesse der Eigentümer an der Wiederherstellung des früheren Zustandes hat (BGE 129 III 332 ff.).