12. a) Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 128 III 22 mit Hinweisen). Bäume gehören nach sachenrechtlichem Akzessionsprinzip dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie wachsen. Ihre Zerstörung beeinflusst in der Regel den Wert des Grundstücks, dessen Bestandteil sie bilden (vgl. BGE 127 III 73). Unter Umständen könnte das Fällen sogar eine Werterhöhung ei-