d) Dass I. bereits im September 2001 den Schaden hat erkennen können, wird von ihm bestritten. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend nicht abschliessend entschieden zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die im Recht liegenden Beweise auf eine Kenntnisnahme erst im Februar 2002 hindeuten. So hat die Zeugin P. in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme ausgesagt, dass I. sie im Februar 2002 angerufen und gefragt habe, was mit den Bäumen los sei. Des Weiteren ist während des ganzen Verfahrens der Kündigung des Mietverhältnisses sowie des anschliessenden Schlichtungsverfahrens nie auf den beseitigten Baumbestand hingewiesen worden.