Vorliegend wurde die Adhäsionsklage am 6. August 2002 eingereicht. Wie den verschiedenen Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen von A. X. zu entnehmen ist, hat sich I. aber erst im September 2001 auf der Liegenschaft des Berufungsklägers aufgehalten. Für einen Aufenthalt auf der Liegenschaft zwischen März 2001 und September 2001 bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Solches wird von den Parteien auch nicht behauptet.