c) Ebenso kann sich der Berufungskläger bei den bereits im März 2001 gefällten Bäumen nicht darauf berufen, dass ein Schadenersatzanspruch verjährt sei. Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahre von dem Tage an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Vorliegend wurde die Adhäsionsklage am 6. August 2002 eingereicht.