b) Soweit A. X. seine Berufung damit begründet, er habe drei Bäume nicht selbst gefällt, so ist festzuhalten, dass er selbstredend gleichwohl als Schädiger zu betrachten ist, wenn er die Fällung durch einen Waldfachmann in Auftrag gegeben hat. Eine Haftung nach Art. 41 OR vermag dadurch freilich nicht zu entfallen.