Voraussetzung für die Haftung sind ein Schaden, die Widerrechtlichkeit der Handlung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden sowie ein Verschulden, wobei selbst eine leichte Fahrlässigkeit genügen kann. Diese hätte allenfalls einen Einfluss auf die Schadenersatzbemessung (Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Abteilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 - 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 191 ff. zu Art. 41 OR).