11. a) In Frage steht vorliegend eine Haftung aus unerlaubter Handlung. Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz von Schaden verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Voraussetzung für die Haftung sind ein Schaden, die Widerrechtlichkeit der Handlung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung und dem Schaden sowie ein Verschulden, wobei selbst eine leichte Fahrlässigkeit genügen kann.