O., S. 335). Im Weiteren wird aber nichts von Amtes wegen zu seinen Gunsten unternommen (Padrutt, a.a.O., S. 324 19 f.). Beweismittel müssen aber wenn möglich genannt werden, sofern sich diese nicht schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Strafverfahren ergeben (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss., Zürich 1990, S. 66).