b) Beim Adhäsionsprozess gilt an sich die im Zivilverfahren übliche Verhandlungs- und Dispositionsmaxime. Das Forderungsbegehren einer Adhäsionsklage muss in Wort und Zahl spezifiziert und substantiiert sein, selbst wenn es mündlich zu Protokoll gegeben wird (PKG 1970 Nr. 18; Padrutt, a.a.O., S. 329). Der Adhäsionskläger bleibt grundsätzlich beweispflichtig. Es wird ihm aber das aufgrund der strafprozessualen Instruktionsmaxime gesammelte Aktenmaterial zur Verfügung gestellt, wobei auch erst im Berufungsverfahren erhobene Beweise zugelassen werden (Art. 145 Abs. 2 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 335).