10. a) Nach Art. 133 Abs. 1 StPO können Entscheide der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen durch Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss weitergezogen werden, der darüber ohne Parteivortritt entscheidet. Nachdem A. X. die Berufung frist- und formgerecht eingereicht hat, ist auch bezüglich der Adhäsionsforderung darauf einzutreten.